Benutzungsordnung
Die Radstation am Hauptbahnhof Münster dient dem ordnungsgemäßen Abstellen von Fahrrädern in einem vor Witterungseinflüssen geschützten Raum. Mit der Annahme eines Tagestickets, einer Dauerkarte oder der tatsächlichen Einfahrt eines Fahrrades erkennt der/die Benutzer(in) der Radstation die nachstehenden Bedingungen des Betreibers an:
1. Mit dem Abstellen des Fahrrades gilt der Einstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung der Radstation erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers/der Benutzerin.
2. Beim Abstellen des Fahrrades ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
3. Gegenstand des Vertrages ist die Bewachung und Verwahrung des eingestellten Fahrrades. Der Betreiber übernimmt dabei die üblichen Obhutspflichten. Der/die Benutzer(in) sichert das Fahrrad gegen Diebstahl, indem das Fahrrad mittels eines handelsüblichen Schlosses (z. B. durch ein Ring- oder Spiralschloß) in der Anlage abgeschlossen wird.
4. Der Betreiber haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen für Schäden, die nachweislich von ihm oder seinem Personal in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung verschuldet wurden und wenn der Anspruch vor Verlassen der Radstation angezeigt wurde. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch andere Benutzer oder dritte Personen verursacht worden sind.
5. Der/die Benutzer(in) haftet für alle Schäden, die dem Betreiber, seinen Mitarbeitern oder anderen Benutzern durch ihn/sie entstanden sind. Er/sie ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Betreiber anzuzeigen.
6. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der/die Benutzer(in) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihm/ihr das Aufsichtspersonal mit Hinweisen behilflich ist.
7. Die Ausfahrt des Tageskunden ist nur gegen Rückgabe des Tagestickets und Zahlung eines Entgeltes gestattet. Das Entgelt für die Überlassung eines Einstellplatzes richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.
8. Die Herausgabe des Fahrrades erfolgt bei Verlust des Parkscheins nur gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises.
9. Der Aufenthalt im Abstellbereich der Radstation über die Zeit des reinen Einstell- u. Abholvorganges hinaus ist nicht gestattet.
10. Der Betreiber kann auf Kosten und Gefahr des Benutzers/der Benutzerin das Fahrrad aus der Radstation entfernen lassen, wenn es über einen durch das Ticket nicht abgedeckten Zeitraum hinaus nicht abgeholt wird.
11. Für alle Forderungen, die sich aus der Benutzung der Radstation ergeben, hat der Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrrad.
12. Für Dauerparker gelten die vorstehenden Vertragsbedingungen uneingeschränkt sinngemäß, soweit nicht einzelne Punkte der besonderen Vertragsbedingungen des Dauerparkvertrages abweichende Regelungen treffen.
Radstation Münster Hbf.
Schäfer GmbH & Co. KG